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Es ist keine Frage des Alters, über die Regelung des Nachlasses nachzudenken: Vor allem dann, wenn über die gesetzliche Erbfolge hinaus - z.B. nicht verwandte Personen oder eine gemeinnützige Organisation - mit Teilen des Erbes bedacht werden sollen.
Ein Testament können Sie auf zwei Arten errichten:
Das eigenhändige Testament Dieses muss von Hand geschrieben sein und Ort, Datum und Unterschrift mit Vor- und Zunamen enthalten. Das eigenhändige Testament ist ungültig, wenn Sie es nicht selbst schreiben, nicht unterschreiben oder mit der Maschine tippen. Möchten Sie Ihr Testament zu einem späteren Zeitpunkt wieder ändern, so können Sie dies jederzeit tun. Durch die neuere Datums-Angabe wird das vorherige jeweils ungültig.
Das öffentliche Testament In diesem Fall besprechen Sie Ihre Wünsche mit einem Notar Ihres Vertrauens, der dann eine Urkunde für Sie erstellt. Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Auch hier können Sie jederzeit die Rückgabe verlangen und eine Neufassung in Auftrag geben.
Der Inhalt des Testamentes Sie legen darin fest, wer erben soll: Welche Person(en) und/oder gemeinnützige Organisation. Daneben können Sie sogenannte Vermächtnisse bestimmen, d.h. die Erben sind dann verpflichtet, einen Teil der Erbschaft z. B. an die Lebenshilfe auszuzahlen.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, dass alles genau nach Ihren Wünschen abgewickelt wird, empfiehlt es sich, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen und eine bestimmte Person zu benennen. Dies kann ebenso eine Ihnen nahestehende Person sein wie Ihr Notar oder Rechtsanwalt. Ist Ihnen keine entsprechende Person bekannt, so können Sie die konkrete Bestimmung des Testamentsvollstreckers auch dem Nachlassgericht überlassen.
Die Aufbewahrung der letztwilligen Verfügung Haben Sie ein handschriftliches Testament verfasst, sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens sagen, wo Sie dieses aufbewahren. Sie können es aber auch beim Amtsgericht oder beim Notariat in amtliche Verwahrung geben.
Das öffentliche Testament wird immer amtlich verwahrt. So wird garantiert, dass Ihre letztwillige Verfügung gefunden und Ihren Angaben entsprechend verfahren wird. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns.
Wir sind von der Erbschaftssteuer befreit! Wir sind aufgrund §13 Abs.1 Nr.16 ERbStg. von der Erbschaftssteuer befreit
Wir garantieren Ihnen: Mit jeder Spende unterstützen Sie die Lebenshilfe-Arbeit im Landkreis Berchtesgadener Land zugunsten geistig behinderter Menschen und ihrer Angehörigen.
Bitte helfen Sie!
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