| Kurzzeitpflege |
Eine Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) ist zeitlich befristet und eine vorübergehende, vollstationäre Versorgung und Betreuung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung (vom Kleinkind bis zum Rentenalter). Voraussetzung für die Finanzierung über die Pflegekasse ist die Anerkennung der Pflegestufen I, II oder III. Nach Ausschöpfen der Pflegekassenbestände kann beim überörtlichen Sozialleistungsträger ein Antrag auf Eingliederungshilfe in Form der Kurzzeitpflege inkl. Pädagogischer Betreuung gestellt werden.
Wann ist die Kurzzeitpflege sinnvoll:
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